Statuten

Statuten „Interdisziplinäres Netzwerk Psychotraumatologie Schweiz (INPS)”


I. Name und Sitz


Art. 1 Name und Sitz


Unter dem Namen „Interdisziplinäres Netzwerk Psychotraumatologie Schweiz (INPS)” besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.


II. Zweck


Art. 2 Zweck


Zweck des Vereins ist die kontinuierliche Verbesserung der verschiedenen interdisziplinären Angebote für Menschen mit psychischen Traumafolgestörungen. Dies soll geschehen durch Förderung der Vernetzung und der Zusammenarbeit von Personen und Organisationen, die beruflich mit psychisch traumatisierten Menschen zu tun haben. Ziel ist die Verbesserung der Situation Betroffener, insbesondere in den Bereichen Prävention, Behandlung, Forschung, polizeiliche Ermittlungen und Justiz.

Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke.

Art. 3 Aufgaben und Tätigkeiten


Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins sind:

Förderung von Prävention: Der Verein fördert gezielt die Zusammenarbeit von im Bereich Prävention Tätigen und unterstützt organisatorisch und informell entsprechende Projekte.

Förderung von Aufklärung und Information über Behandlungsangebote: Der Verein fördert die Aufklärung Betroffener und unterstützt diese bei der Nutzung von qualifizierten Hilfsangeboten und fördert deren Selbstwirksamkeit und Selbstbestimmung in Behandlung und Rehabilitation.

Förderung evidenzbasierter Therapien: Der Verein fördert die Verbreitung und Umsetzung von Empfehlungen, Leit- und Richtlinien sowie Standards zu Diagnostik und Therapie in Psychotraumatologie.

Förderung von Forschung: Der Verein unterstützt organisatorisch und informell Wissenschaftsprojekte in Psychotraumatologie, die den Vereinszielen entsprechen.

Förderung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen in Psychotraumatologie:
Der Verein unterstützt organisatorisch und informell Anbieter von qualifizierten Aus-, Weiter-, und Fortbildungen von allen Berufsgruppen im Bereich Psychotraumatologie sowie von Dritten organisierte Informationsveranstaltungen und -angebote sofern diese den Vereinszielen entsprechen.

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Institutionen: Der Verein arbeitet mit regionalen und nationalen Verbänden und Trägern der öffentlichen und privaten Gesundheitspflege zusammen, soweit dies den Vereinszielen dient.

Förderung von Polizei und Justiz im Bereich Psychotraumatologie:
Der Verein arbeitet mit Justiz- und Polizeibehörden und mit Institutionen und Personen die mit Aufklärung von Straftaten und der Unterstützung von Opfern befasst sind.

Öffentlichkeitsarbeit: Der Verein plant und organisiert Informationsveranstaltungen und -angebote und betreibt Öffentlichkeitsarbeit mit eigenen Publikationsmitteln und Verlautbarungen und kann gegebenenfalls andere, im Bereich Psychotraumatologie Tätige, dabei unterstützen.

Förderung der internationalen Zusammenarbeit: Der Verein arbeitet mit nationalen und internationalen wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Institutionen auf dem Gebiet der Psychotraumatologie zusammen


III. Mitgliedschaft


Art. 4 Mitgliederkategorien und Aufnahmekriterien


Es gibt Aktivmitglieder und Fördermitglieder.

A. Aktivmitglieder mit Stimmrecht
können natürliche und juristische Personen werden, die beruflich den Zweck, die Aufgaben und Tätigkeiten gemäss Art. 2+3 erfüllen. Vereinsmitglieder können darüber hinaus Personen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung, die diese Personen oder Vereinigungen besitzen, eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lässt.

B. Fördermitglieder ohne Stimmrecht
können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins fördern möchten und nicht Aktivmitglieder i. S. von Art. 4 A sind. Die Vereinnahmung des Vereins durch Dritte zur Durchsetzung von deren persönlichen, wirtschaftlichen, politischen oder gesellschaftlichen Interessen oder zur Durchsetzung eines Rechtsstandpunktes in einer juristischen Auseinandersetzung oder einem gesetzgeberischen oder administrativen Prozess ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 5 Aufnahmeprozedere


Das Beitrittsgesuch ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.

Nach Massgabe der Vereinsstatuten entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Der Vorstand teilt den Mitgliedern periodisch mit, welche Neumitglieder aufgenommen wurden. Es besteht kein Rechtsanspruch als Mitglied aufgenommen zu werden. Dem abgelehnten Antragsteller steht das Rekursrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung offen.

Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann schriftlich unter Einhalt einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Jahres erklärt werden.

Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausschliessen. Der Vorstand beschliesst den Ausschluss eines Mitglieds, wenn es in grober Weise:

  • gegen die Statuten, Reglement, Beschlüsse oder Interessen des INPS verstösst,
  • seinen Vereinspflichten nicht mehr nachkommt, oder
  • berufsrelevante gesetzliche Vorschriften missachtet.


Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Weiterzugsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu.

Art. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Juristische Personen und Personenvereinigungen mit einer Aktivmitgliedschaft bestimmen eine/einen Delegierte/n für die Ausübung der Rechte und Pflichten im INPS.

Die Mitglieder verpflichten sich, die Statuten und das Reglement des INPS einzuhalten.


IV. Organisation

Art. 8 Organe des Vereins


Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Die Revisionsstelle

Die Arbeitsgruppen


V. Die Mitgliederversammlung


Art. 9 Befugnisse der Mitgliederversammlung


Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:

  • Änderung der Statuten
  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Revisionsstellen
  • Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands
  • Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Beschlussfassung über die ihr durch den Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Geschäfte
  • Behandlung von Einsprachen gegen Aufnahmen von Mitgliedern und von angefochtenen Ausschlüssen
  • Auflösung des Vereins


Art. 10 Ordentliche Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung müssen spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Sekretariat schriftlich eingereicht werden. Solche Anträge sind zu traktandieren.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens 2 Monate vor der Versammlung unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände.

Der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung werden Bilanz und Erfolgsrechnung beigelegt. Spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung können Buchhaltungsunterlagen und Revisionsbericht eingesehen werden.

Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind.

Art. 11 Ausserordentliche Mitgliederversammlung


Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

  • Wenn sie vom Vorstand oder der Revisionsstelle verlangt wird
  • Wenn sie von mindesten 20% der Aktivmitglieder, schriftlich, durch eigenhändiges Unterzeichnen des Begehrens und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird
  • Wenn sie eine vorhergehende Mitgliederversammlung beschlossen hat


Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist 20 Tage nach Eingang des Begehrens schriftlich einzuberufen, und zwar auf einen Termin, der innert Monatsfrist nach Versand der Einladung anzusetzen ist.

Art. 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung


An der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied teilnahmeberechtigt, jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat eine Stimme.

Stellvertretung unter Vereinsmitgliedern ist zulässig, jedoch kann ein Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten. Die Ermächtigung zur Stellvertretung muss schriftlich vorliegen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstands haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Die Auflösung des Vereins kann mit der Zustimmung von 2/3 aller Stimmberechtigten des Vereins erfolgen. Die Stimmabgabe kann im Voraus auch schriftlich erfolgen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.


VI. Der Vorstand


Art. 13 Wahlen


Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre eine PräsidentIn und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstands. Wiederwahl ist zulässig bis maximal 3x..

Art. 14 Konstituierung des Vorstands


Für spezielle Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten sowie Arbeitsgruppen einsetzen.

Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 15 Aufgaben des Vorstands


Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller mit dem Vereinszweck zusammenhängenden Angelegenheiten, sofern sie nicht durch die Statuten oder durch Gesetz einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

Zu den formellen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Führung der notwendigen Geschäftsbücher, Protokolle und des Mitgliederverzeichnisses
  • Einziehen der Mitgliederbeiträge
  • Erstellen des Budgets und des Jahresabschlusses


Art. 16 Entscheide des Vorstands


Der Vorstand fasst seine Entscheide mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Art. 17 Regelung finanzieller Kompetenzen


Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen. Die Art ihrer Zeichnung ist kollektiv zu zweien.


VII. Arbeitsgruppen

Art. 18 Arbeitsgruppen (AG)


Für Teilaufgaben des INPS können Arbeitsgruppen auf Vorschlag eines jeden Mitgliedes oder des Vorstandes gebildet werden. Diese müssen vom Vorstand genehmigt werden.


VIII. Revisionsstelle


Art. 19 Revisionsstelle


Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle zur Prüfung der Jahresrechnung. Sie kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen oder einer juristischen Person gebildet werden.

Die Revisionsstelle erstattet einen schriftlichen Revisionsbericht.

Die Revisionsstelle hat das Recht, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen, wenn die finanzielle Lage des Vereins oder sonstige wichtige Feststellungen dies als angezeigt erscheinen lässt.


IX. Finanzen


Art. 20 Finanzierung des Vereins


Der Verein beschafft sich die finanziellen Mittel zur Verfolgung des Vereinszwecks durch die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeiträge und durch allfällige Zuwendungen Dritter.

Art. 21 Finanzielle Haftung


Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


X. Auflösung


Art. 22 Beschluss zur Auflösung


Soll der Verein aufgelöst werden, bedarf es dazu zunächst eines Vorstandsbeschlusses und in der Folge eine Bestätigung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Art. 23 Durchführung der Auflösung


Die Auflösung ist durch den Vorstand durchzuführen. Ein allfälliger finanzieller Überschuss wird einer gemeinnützigen Organisation, die der Vorstand vorschlägt, zugeführt. Dabei ist eine Organisation zu begünstigen, die dem Vereinszweck nahe kommt.

Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19.06.2013 beschlossen und treten mit diesem Datum in Kraft.